Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Fremdenverkehrsverein Wangerland“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Wangerland. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des lokalen Tourismus in der Gemeinde Wangerland.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 . AO).
- Der Satzungszweck wird insbesondere und u.a. verwirklicht durch:
a. Unterstützung touristischer Einrichtungen und Angebote,
b. Organisation und Förderung von Veranstaltungen zur Attraktivitätssteigerung des Tourismus,
c. Zusammenarbeit mit Gemeinden, Institutionen und touristischen Einrichtungen,
d. Öentlichkeitsarbeit zur Förderung des Tourismus im Wangerland - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Verein besteht aus Mitgliedern. Der Antrag auf Aufnahme eines Mitglieds in den Verein ist schriftlich an den erweiterten Vorstand zu richten, der mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend entscheidet. Der erweiterte Vorstand ist nicht verp.ichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen: durch Au.ösung/Verlust der Rechtsfähigkeit).
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Monats unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des erweiterten Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Durch ein einfaches Ausschlussverfahren, kann der Vorstand, nach erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung der Zahlungsrückstände, die Streichung aus der Mitgliederliste, beschließen.
§ 5 Beiträge
- Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Mit Eintritt des Mitgliedes wird der Jahresbeitrag fällig. Mitgliedsbeiträge
werden bis zum 1. Werktag des laufenden Monats im Bankeinzugsverfahren erhoben. Jährlich zum 1. Februar für das laufende Jahr. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vereinsmitgliedschaft im laufenden Monat verfällt der gezahlte Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag für einen unterjährigen Eintritt wird anteilig erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus fünf Personen:
a. der/dem Vorsitzenden,
b. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. der/dem Schatzmeister/in,
d. der/dem Schriftführer/in,
e. einem/r Beisitzer/in.
Alle Vorstandsmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren – auf Antrag in geheimer Wahl -gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens halbjährlich statt.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstands, der Kassenprüfer
b. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes
c. Beschlussfassung über Beiträge,
d. Satzungsänderungen und Au.ösung des Vereins. - Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
- Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Satzung des Fremdenverkehrsverein Wangerlandseinzureichen. Ergänzende Anträge -auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge -müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge, dieses gilt nicht für Satzungsänderungen).
- Der 1. oder 2. Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwe
- Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen oder vorher ihre Zustimmung/Vollmacht erteilt haben.
- Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
- Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese Revisoren haben die Aufgabe, die Buchhaltung und die Kasse des Vereins zu kontrollieren. Sie sind jederzeit zu Revisionen befugt und führen über durchgeführte Prüfungen Protokoll. Über die Ergebnisse der Revision ist dem Vorstand und einmal jährlich der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Vorstandsmitglieder und Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen oder vorher ihre Zustimmung/Vollmacht erteilt haben.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Aulösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen oder vorher ihre Zustimmung/Vollmacht erteilt haben.
- Bei Au.ösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zu entscheiden.
§ 12 Ehrencodex
Der Fremdenverkehrsverein Wangerland verp.ichtet sich und seine Mitglieder, im Sinne folgender Grundsätze zu handeln:
- Gemeinwohl vor Eigeninteresse Der Verein arbeitet uneigennützig für die Förderung des Tourismus in der Gemeinde Wangerland und stellt das Wohl der Region über individuelle Vorteile.
- Transparenz und Verantwortung Entscheidungen werden oen kommuniziert und Vereinsmittel ausschließlich für den satzungsgemäßen Zweck verwendet.
- Partnerschaftliche Zusammenarbeit Der Verein p.egt eine enge, respektvolle und verlässliche Zusammenarbeit mit der Gemeinde Wangerland, touristischen Unternehmen, Institutionen sowie weiteren Vereinen.
- Nachhaltigkeit Der Verein setzt sich für einen Tourismus ein, der ökologisch verträglich, sozial gerecht und wirtschaftlich tragfähig ist, um die Region langfristig zu stärken.
- Wertschätzung und Respekt Der Umgang miteinander ist von Respekt, Fairness und Oenheit geprägt. Vielfalt und unterschiedliche Meinungen werden als Bereicherung gesehen.
- Verlässlichkeit und Integrität Jedes Mitglied verp.ichtet sich zu ehrlichem, verantwortungsbewusstem und zuverlässigem Handeln im Namen des Vereins.
- Zukunftsgestaltung Der Verein engagiert sich für innovative Ideen, welche die Attraktivität des Wangerlands erhöhen, und fördert Maßnahmen, die den Tourismus zukunftssicher machen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 09. September 2025 im Wangerland beschlossen.